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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Njiuko GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen, in denen die Njiuko GmbH für einen Auftraggeber (nachfolgend auch „AG“) Erstellungsleistungen (dienst- oder werkvertragliche Leistungen) erbringt.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Njiuko erbringt ihre Leistungen und Lieferungen (zusammen „Leistungen“) ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichungen oder Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht, es sei denn Njiuko stimmt deren Geltung schriftlich zu. Die Ausführung einer Leistung gilt insoweit nicht als Zustimmung.

  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen AG, die bei der Beauftragung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB) handeln. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG aus laufender Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

  3. Diese AGB gelten insbes. für Leistungen im Bereich Webdesign, Erstellung, Änderung und Weiterentwicklung von Software (einschl. Onlineshops, Online-Plattformen, Apps u.ä.) sowie die Erbringung flankierender Dienstleistungen wie Installation und Implementierung, Konzeption, Projektmanagement und Schulungen, Hosting und Support-Service. Dienstleistungen bietet Njiuko auch in Form einfacher Programmierarbeiten an, bei denen Njiuko unterstützend für den AG tätig ist, insbes. wenn die planerischen und konzeptionellen Vorgaben für die Programmierung überwiegend vom AG erarbeitet werden und Njiuko die Programmiertätigkeit gegen Vergütung nach Aufwand übernimmt.

  4. Njiuko ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiert Njiuko den AG in Textform. Die Änderung gilt als vom AG genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge weist Njiuko den AG in der Änderungsmitteilung hin.

§2 Erstellungsvertrag, Allgemeines zur Leistungserbringung

  1. Wesentliche Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zwischen dem AG und der Njiuko insbesondere, aber ohne darauf beschränkt zu sein, eine genaue Beschreibung der zu erstellenden Leistungen, die Zeitdauer und der Zeitraum der Leistungserbringung, die vom AG für die Leistung der Njiuko geschuldete Vergütung sowie ggf. spezifische Mitwirkungsverpflichtungen des AG, sind zwischen dem AG und der Njiuko in einem gesondert abzuschließenden schriftlichen Vertrag (nachfolgend „Erstellungsvertrag“) zu vereinbaren.

  2. Der Erstellungsvertrag kommt im Regelfall durch ein Angebot über die Erbringung von Erstellungsleistungen der Njiuko an den AG und eine Annahme dieses Angebots (Beauftragung) durch den AG zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot von Njiuko. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zu Dokumentationszwecken eine Gegenbestätigung seiner Bestellung verlangt; die Gegenbestätigung hat rein deklaratorischen Charakter. Alternativ erfolgt der Vertragsschluss über ein separates Vertragsdokument.

  3. Eine Benutzer- oder sonstige Dokumentation schuldet Njiuko nur, wenn und soweit dies im Einzelfall vereinbart ist.

  4. Soweit sich die Leistungen von Njiuko auf Projekte des AG beziehen bzw. im Rahmen solcher Projekte durchgeführt werden, liegt die Gesamtverantwortung für die Projektplanung, -durchführung und -steuerung, einschl. Terminplanung und Ressourceneinsatz, beim AG (soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart). Die Koordination erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit, und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen von, Njiuko. Generell erkennt der Kunde an, dass der Erfolg von IT-Projekten entscheidend von einer engen Zusammenarbeit der Parteien, gegenseitigen Mitwirkungspflichten und ständiger Planung abhängt.

  5. Überlässt der Kunde Njiuko Inhalte, die in eine Webseite, einen Onlineshop, eine Online-Plattform, App oder andere elektronische Medien eingestellt oder in solchen umgesetzt werden, ist der Kunde allein verantwortlich für die Konformität dieser Inhalte mit allen anwendbaren Rechtsvorschriften sowie Rechten Dritter. Auch im übrigen schuldet Njiuko keine Prüfung der Einhaltung anwendbarer Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf Geschäftsvorfälle des AG, auf die sich die von Njiuko zu erbringenden Leistungen beziehen, und auch keine Überprüfung der vom AG zur Leistungserbringung bereitgestellten oder mittels der von Njiuko erbrachten Leistungen zu verarbeitenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität.

  6. Vereinbarungen des Erstellungsvertrages gehen den Regelungen dieser AGB vor.

§3 Vergütung

  1. Die Vergütung der von der Njiuko zu erbringenden Leistungen erfolgt nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Arbeitsstunden bzw. –tage („Personenstunden“ bzw. „Personentage“) nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Njiuko-Preisliste, es sei denn der Erstellungsvertrag sieht einen Festpreis oder abweichende Preise vor.

  2. Einer auf geleistete Personentage bezogenen Vergütung liegen 8 Arbeitsstunden je Personentag ohne Pausen zugrunde. Bruchteile eines Personentages bzw. Arbeitszeiten über den Umfang von acht Stunden an einem Tag hinaus werden mit 1/16 des Preises für einen Personentag je angefangene Halbestunde berechnet.

  3. Für Arbeitszeiten außerhalb des Zeitraums von 9:00 – 18:00 Uhr an Arbeitstagen werden die folgenden Aufschläge auf die Preise je Personentag erhoben:

    Aufschlag in %ArbeitstagSamstagSonn-/Feiertag
    09:00-18:00 Uhr-2550
    18:00-24:00 Uhr255075
    24:00-09:00 Uhr5075100

§4 Fremd- und Nebenkosten

  1. Der AG erstattet der Njiuko verauslagte Fremdkosten (Bildmaterial, Redaktionsmaterial, Plugins, Software u.ä.) zuzüglich eines Agenturaufschlages für Handling und Vorfinanzierung von 15% auf die jeweiligen Rechnungsbeträge. Der Abrechnung dieser Beträge sind jeweils Kopien der Rechnungen an die Njiuko beizulegen.

  2. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann die Njiuko neben der Vergütung auch Ersatz aller mit der Durchführung des Vertrages in Zusammenhang stehenden Nebenkosten verlangen.

  3. Zu den Nebenkosten zählen unter anderem Reisekosten (Fahrt-/Flug- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten sowie sonstige Reisenebenkosten). Der Njiuko obliegt grundsätzlich die Auswahl der Verkehrsmittel und des Übernachtungsortes, wobei Reisekosten in wirtschaftlich angemessenen Umfang und Spesen mit den steuerlichen Höchstgrenzen zu ersetzen sind.

  4. Reisezeiten werden zu 50%, an Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu 100% als Arbeitszeit berechnet.

  5. Leistungen und Nebenkosten können getrennt voneinander in Rechnung gestellt werden.

§5 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit im Erstellungsvertrag nicht anders vereinbart, ist die Njiuko berechtigt, die erbrachten Leistungen wenigstens alle vier Wochen in Rechnung zu stellen.

  2. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird allen Preisangaben hinzugerechnet und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

  3. Der AG kommt in Verzug, wenn innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit kein Zahlungseingang bei der Njiuko zu verzeichnen ist, soweit im Erstellungsvertrag nicht anders vereinbart.

§6 Mitwirkungspflichten

  1. Der AG ist zur Erbringung folgender Mitwirkungspflichten verpflichtet:

    • Rechtzeitige Bereitstellung von Mitarbeitern, Hardware und Software, soweit diese nicht von der Njiuko beizubringen sind, sowie von sonstigem Material/Informationen und Telekommunkationseinrichtungen in dem zur Vertragserfüllung notwendigen Umfang. Der AG sorgt insoweit auch für die notwendigen Nutzungsrechte,
    • Bereitstellung aller Informationen über die Systemumgebung und die dazugehörigen Schnittstellen,
    • Information über die eigene Organisation, soweit diese für das Projekt notwendig sind,
    • Rechtzeitige Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die Anwendung repräsentativ sind,
    • Mitwirkung bei technischen Versuchen, Probeläufen und Erfassung von Testdaten,
    • Vorbereitung und Durchführung von Tests,
    • Vollständige und hinreichend präzise Fehlermeldungen,
    • Rechtzeitige Erteilung von Freigaben für Teil- und Zwischenleistungen,
    • Bereitstellung von Inhalten (Texten, Bildern, Diagrammen u.ä.) in dem von der Njiuko benötigten Format
    • Überprüfung der Planung, der Konzeption, der technischen Aussagen und der Qualitätssicherungen, wenn nur der AG aufgrund seiner besonderen Informationslage diese leisten kann.

    Spezifische Mitwirkungspflichten und ein Zeitplan für die Erbringung der Mitwirkungspflichten können im Erstellungsvertrag festgelegt werden. Der AG hat alle Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten zu erbringen.

§7 Koordinierung

  1. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Diese werden in dem Erstellungsvertrag festgelegt.

  2. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsvollmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

  3. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um ggf. lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

§8 Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Njiuko nur durch den im Erstellungsvertrag genannten Ansprechpartner zugesagt werden und sollen schriftlich festgelegt werden.

  2. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragsstrafe nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und explizit als „verbindlich“ zu bezeichnen.

  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des AGs und Leistungsverzögerungen, die nicht von der Njiuko zu vertreten sind, berechtigen die Njiuko, Termine um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verschieben.

§9 Funktionsprüfung / Abnahme

  1. Die Njiuko wird die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form übergeben. Der AG hat die Übergabe schriftlich zu bestätigen.

  2. Der AG ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse nach der Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen (Funktionsprüfung).

  3. Die Frist, binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können beträgt

    • Für Konzepte, Layouts, Designs und ähnliche Leistungen 5 Werktage
    • Für Software und ähnliche Leistungen 2 Wochen

    ab dem Tag der Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der AG in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und der Njiuko gegenüber schriftlich mitzuteilen.

  4. Teilt der AG ihm im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige Abweichungen der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Njiuko nicht wie in Ziff. 3 vorgesehen mit, so gelten die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß vereinbart.

  5. Für den Fall, dass der AG seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Die Pflicht des AGs, auch nach Durchführung des Tests auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

  6. Teilt der AG der Njiuko nach Ablauf der in Ziff. 3 genannten Frist keine schwerwiegenden Fehler (das System kann nicht genutzt werden; der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden) wie in Ziff. 3 vorgesehen mit, so ist er verpflichtet, für die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse, auf Wunsch von der Njiuko, einem von der Njiuko bereitgestellten Formular, schriftlich die Abnahme zu erteilen.

  7. Der Njiuko vom AG gemäß Ziff. 3 mitgeteilte schwerwiegende Fehler werden von der Njiuko beseitigt und das Testverfahren insoweit erneut durchgeführt. Alle anderen gemäß Ziff. 3 gemeldeten Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit werden von der Njiuko im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

§10 Besonderheiten bei agiler Entwicklung

  1. Ist vereinbart, dass die Njiuko bei der Erstellung von Software einen agilen Entwicklungsprozess einsetzt, so wird dieser Entwicklungsprozess durch einen vom Kunden benannten Product Owner aktiv mit gesteuert. Der Kunde formuliert Anforderungen an die Software. Die Parteien bilden diese Anforderungen in Stories ab, die der Product Owner des Kunden in Abstimmung mit Njiuko formuliert und in ein Product-Backlog einstellt, auf das beide Parteien zugreifen können und in dem der Kunde eine Priorisierung der Aufgaben vornehmen kann. Njiuko entwickelt die Software gemäß Backlog in Iterationen. Bis zum Beginn der jeweiligen Iteration kann der Kunde jederzeit Änderungen verlangen, anschließend sind Änderungen nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit der Njiuko möglich.

  2. Der Kunde testet die Leistungen von Njiuko fortlaufend, auch während laufender Iterationen. Spätestens nach Abschluss einer Iteration, deren Fertigstellung Njiuko dem Kunden anzeigt, ist der Kunde verpflichtet, das Ergebnis der Iteration unverzüglich zu testen und freizugeben oder die Gründe für eine Zurückweisung mitzuteilen. Wird das Ergebnis zurückgewiesen, erfolgt die Weiterbearbeitung im nächsten Iterationsschritt.

§11 Gewährleistung

  1. Die Njiuko leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse mängelfrei sind. Verlangt der AG Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), so kann die Njiuko nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Leistungsergebnisse liefern.

  2. Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.

  3. Die Njiuko kann die Nacherfüllung verweigern, solange der AG die für die erbrachten Leistungsergebnisse geschuldete Vergütung nicht gezahlt hat, wobei er berechtigt ist, eine dem Fehler angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten.

  4. Setzt der AG der Njiuko eine Frist zur Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er der Njiuko bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der AG statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung der Njiuko mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

  5. Der AG kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Njiuko diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

  6. Tritt der AG wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des AGs unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

  7. Die Njiuko haftet nicht in den Fällen, in denen der AG Änderungen an den von der Njiuko erbrachten Erstellungsleistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

  8. Der AG wird die Njiuko bei der Mangelfeststellung und –beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

  9. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung der Njiuko zuzuordnen ist, kann der AG mit den für die Verifizierung und Mängelbehebung entstandenen Aufwendungen der Njiuko zu den jeweils gültigen bzw. vereinbarten Vergütungssätzen belastet werden.

§12 Haftung

  1. Die Njiuko haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Njiuko nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen Schaden, mit dem bei Abschluss des Erstellungsvertrages bei vernünftiger kaufmännischer Einschätzung gerechnet werden konnte, sowie summenmäßig auf den Auftragswert beschränkt.

  3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Njiuko insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der AG es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Njiuko.

§13 Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des AGs für ihn im Tätigkeitsbereich von der Njiuko tätig werden, hat der AG wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Njiuko hat es gegenüber dem AG nicht zu vertreten, wenn die Njiuko aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem AG ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

§14 Leistungsänderungen

  1. Will der AG nach Abschluss des Erstellungsvertrages seine sich daraus ergebenden Anforderungen ändern, wird die Njiuko prüfen, ob die gewünschten Änderungen durchführbar und für die Njiuko im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind.

  2. Soweit sich die Änderungswünsche des AGs auf die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Vergütung und Leistungszeit auswirken, ist die Njiuko berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen, auch wenn für die Leistungen der Njiuko ein Festpreis vereinbart worden ist. Insoweit wird die Njiuko dem AG innerhalb einer angemessenen Frist ein Angebot über die geänderten Leistungen übermitteln. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendertage, an denen die Njiuko Änderungswünsche des AGs prüft, Änderungsangebote erstellt oder Verhandlungen über Änderungen führt, zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist.

  3. Nimmt der AG das ihm von der Njiuko übermittelte Angebot über die geänderten Leistungen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche an oder kommt im Rahmen von innerhalb dieser Frist aufgenommenen Verhandlungen über die Änderungen eine einvernehmliche Regelung nicht innerhalb von zwei weiteren Wochen zustande, kann die Njiuko die Vertragsdurchführung gemäß dem ursprünglichen Einzelvertrag fortsetzen.

  4. Die gewünschten Änderungen hat der AG auf Verlangen von der Njiuko bis zu dem Grad zu detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Einzelvertrag oder anderen Vertragsbestandteilen detailliert ist.

§15 Rechte an den Leistungsergebnissen

  1. „Vertragliches Gesamtprodukt“ im Sinne dieses Vertrags ist vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 3 die Gesamtheit der von der Njiuko in Erfüllung dieses Vertrages an den AG ausgelieferten Leistungserfolge und –ergebnisse bestehend insbesondere aus dem jeweiligen Gesamtkonzept, entsprechenden Teilkonzepten, präsentierten Ideen und Designs sowie deren gestalterischer und/oder (software-) technischer Umsetzung.

  2. Einzelne technische und konzeptionelle Komponenten der ausgelieferten Leistungserfolge und –ergebnisse, insbesondere Computerprogramme oder Teile davon, zählen nicht zum vertraglichen Gesamtprodukt, wenn die Njiuko solche technischen oder konzeptionellen Komponenten bereits vor, während oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung entwickelt oder anderweitig erworben hat (nachfolgend „Freie Komponenten“). Technische oder konzeptionelle Komponenten, deren exklusive Entwicklung für den AG ausdrücklich Gegenstand des Vertrags ist, sind keine freien Komponenten, sondern Bestandteile des vertraglichen Gesamtprodukts.

  3. Die Njiuko räumt dem AG hiermit vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziff. 6 folgende Nutzungsrechte an den ausgelieferten Leistungserfolgen und –ergebnissen ein:

    • Der AG soll nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen in die Lage versetzt werden, das vertragliche Gesamtprodukt nebst Dokumentation in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss der Njiuko gewerblich oder in sonstiger Weise im eigenen Unternehmen zu verwerten. Mit dem AG gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften zählen zum eigenen Unternehmen des AG. Die Njiuko räumt dem AG zu diesem Zweck das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Vertragliche Gesamtprodukt und die darauf bezogene Dokumentation auf sämtliche bekannte Art im eigenen Unternehmen zu nutzen, insbesondere sie in eigenen Betrieben zu verwenden, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, zu übersetzen oder über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen.
    • An den freien Komponenten räumt die Njiuko dem AG ein zeitlich und räumlich unbeschränktes jedoch nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung ein. Die Njiuko ist berechtigt, freie Komponenten selbst zu nutzen, zu verwerten und zu vermarkten oder Dritten darauf bezogene einfach Nutzungsrechte einzuräumen.

    Der AG ist nur mit Zustimmung der Njiuko berechtigt, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher im eingeräumten Rechte einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben oder die erworbenen (Nutzungs-) Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

  4. Der AG ist nicht berechtigt, das vertragliche Gesamtprodukt und in diesem Zusammenhang freie Komponenten nebst Dokumentation ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Njiuko zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten. Der AG kann von der Njiuko die Herausgabe des Quellcodes von Softwarekomponenten, die integraler Bestandteil der von der Njiuko in Erfüllung dieses Vertrages an den AG ausgelieferten Leistungserfolge und -ergebnisse sind, nur unter denselben Bedingungen und in demselben Umfang verlangen, in welchem er gemäß § 69 UrhG zur Dekompilierung solcher Softwarekomponenten berechtigt ist oder soweit dies zur Fehlerbehebung erforderlich ist. Der AG darf den Quellcode ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Njiuko nicht an Dritte weitergeben.

  5. Sämtliche Rechte des AG gemäß der vorstehenden Ziff. 3 und Ziff. 4 stehen unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der AG die nach diesem Vertrag für die Erstellung des vertraglichen Gesamtproduktes geschuldete Vergütung vollständig an die Njiuko gezahlt hat. Liefert die Njiuko das vertragliche Gesamtprodukt zuvor an den AG aus, so stehen dem AG bis zum Eintritt der in vorstehendem Satz 1 bezeichneten aufschiebenden Bedingung lediglich die in Ziff. 3 Lit. a) bis B) bezeichneten Rechte mit der Maßgabe zu, dass diese ab Eintritt der Fälligkeit der Vergütung jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch die Njiuko schriftlich oder ganz widerrufen werden können.

  6. Hat die Njiuko bei der Erstellung der in Erfüllung dieses Vertrags an den AG ausgelieferten Leistungserfolge und –ergebnisse von Dritten lizenzierte Software oder Softwarekomponenten, insbesondere Open Source Software, verwendet, so räumt die Njiuko dem AG an solcher Software bzw. solchen Softwarekomponenten – ggf. abweichend von den vorstehenden Vereinbarungen – nur diejenigen Rechte ein, welche sie dem AG auf Grundlage des Vertrags mit dem Dritten einräumen darf.

§16 Forderungsabtritt

  1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

  3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.

§17 Abwerbeverbot

  1. Der Kunde erkennt das berechtigte Interesse von Njiuko am Schutz ihres fachlichen und technischen Know-hows an. Der Kunde verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine in Projekten des AG eingesetzten, angestellten oder freien Mitarbeiter von Njiuko abzuwerben oder ohne Zustimmung von Njiuko anzustellen oder zu beschäftigen, auch nicht als freie Mitarbeiter (Freelancer). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG des Kunden und schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbundene Unternehmen der Njiuko in Bezug auf deren Mitarbeiter; der Kunde steht insofern hiermit für die Handlungen der mit ihm verbundenen Unternehmen ein. Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr der Njiuko zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Kunden.

  2. Sollte der Kunde, oder ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen, an dem der Kunde mit mehr als 50% beteiligt ist, während der Laufzeit dieses Vertrages oder innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung eine Arbeitskraft oder einen Mitarbeiter der njiuko abwerben, erhält die njiuko vom Kunden eine Gegenleistung in Höhe von einem Jahresgehalt des Mitarbeiters beim Kunden. Im Falle der freien Beschäftigung der Arbeitskraft ist bei der Berechnung der Mittelwert der Rechnungsstellungen an die njiuko der Arbeitskraft der letzten 3 Monate zugrunde zu legen.

§18 Referenzkundennennung

Njiuko ist berechtigt, den AG auf ihrer Website und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des AG im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von Njiuko für ihn erstellten Leistungen (bspw. Websites, Apps oder ähnliches) an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Njiuko als Leistungsersteller für den AG tätig war, und einen entsprechenden Link auf die Website von Njiuko zu setzen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den AG unzumutbar.

§19 Schlussbestimmungen

  1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

  2. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die schriftliche Abgabe von Erklärungen vorsehen findet § 127 BGB Anwendung.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs gelten nicht.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

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Njiuko GmbH c/o FvM
Ruhrstraße 114
22761 Hamburg
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